Die Pflichten des Heilpraktikers (Version 1)
Shownotes
„Muss ich das wirklich melden?“ – In dieser Folge von Heilpraktiker-Hacks tauchen wir tief in den Bereich Gesetzeskunde ein. Lukas und Sarah (die Prüfungsknacker) nehmen die grundlegenden Pflichten unter die Lupe, die jeden Heilpraktiker von der Praxisanmeldung bis zum Gerichtssaal begleiten.
Erfahre in diesem ersten Teil der Serie, welche bürokratischen Hürden du beim Start nehmen musst und wo die kritischen Fallstricke im Infektionsschutz und Patientenrecht liegen.
Das weben wir heute in dein Wissensnetz:
Der Praxisstart: Wo du dich anmelden musst (Gesundheitsamt, Finanzamt & Co.) und warum die Berufshaftpflicht dein wichtigstes Sicherheitsnetz ist.
Impfpflicht & IfSG: Was du über die Masern-Impfpflicht wissen musst und wie du Infektionskrankheiten innerhalb von 24 Stunden korrekt meldest.
Patientenrechte & Akteneinsicht: Warum die erste Kopie der Patientenakte für deine Patienten neuerdings kostenlos sein muss.
Die Schweigepflicht-Falle: Der entscheidende Unterschied zwischen Arzt und Heilpraktiker vor Gericht – und warum du dort kein Zeugnisverweigerungsrecht hast.
Sorgfalt & Garantenpflicht: Was der „allgemein anerkannte fachliche Standard“ für dich bedeutet und warum du eine Behandlung nicht einfach „zur Unzeit“ abbrechen darfst.
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Prüfung im Oktober 2026 oder März 2027
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Lerneffekt-Tipp:
Nutze die Pause-Taste! Wenn Lukas eine Frage stellt, versuche sie erst selbst zu beantworten, bevor Sarah die juristisch präzise Lösung liefert.
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Transkript anzeigen
00:00:00: LUKAS: Hallo, jetzt starten wir also mit der ersten Folge unserer Lerndialoge Heilpraktiker-Hacks. Und wir zwei, Sarah, sind die Prüfungsknacker.
00:00:08: SARAH: Ja, Lukas. Jetzt legen wir los. Dieser erste Teil ist übrigens noch vor unserer Zeit entstanden. Er fällt also ein wenig aus dem Stil.
00:00:17: LUKAS: Naja, wir haben uns halt über die ersten Dialoge erst entwickelt.
00:00:20: SARAH: Ja. Hören wir uns hier also sozusagen selbst zu. Los geht`s.
00:00:26: LUKAS: Schönen guten Tag. Wir kommen nun zum Bereich Gesetzeskunde. Ein zentrales Thema für jeden Heilpraktiker sind seine Pflichten. Stellen Sie sich vor, Sie eröffnen morgen Ihre Praxis. Welche grundlegenden Anmeldepflichten kommen da auf Sie zu?
00:00:43: SARAH: Guten Tag! Zunächst einmal muss ich meine Praxis beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden. Da der Heilpraktikerberuf eine freiberufliche Tätigkeit ist, ist auch die Anmeldung beim Finanzamt zwingend erforderlich. Falls ich Mitarbeiter beschäftige, muss ich mich zudem bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege anmelden. Ganz wichtig ist auch der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Eine einfache Privathaftpflicht reicht hier keinesfalls aus, da sie die spezifischen Risiken einer medizinischen Behandlung nicht abdeckt.
00:01:14: LUKAS: Richtig. Stichwort Gesundheitseinrichtung und Infektionsschutz. Gibt es für Sie persönlich als Behandler eine besondere Impfpflicht, bevor Sie loslegen dürfen?
00:01:23: SARAH: Ja, das betrifft die Masern-Impfpflicht. Wenn ich nach dem 1. Januar 1970 geboren bin, muss ich einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität nachweisen, um in einer medizinischen Einrichtung tätig sein zu dürfen.
00:01:37: LUKAS: Gut, kommen wir zu den Meldepflichten bei Infektionskrankheiten. Wie genau muss die Meldung ablaufen?
00:01:43: SARAH: Die Meldungspflicht ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz, kurz IFSG. Nach § 8 bin ich als feststellender Heilpraktiker verpflichtet, Verdacht, Erkrankung oder Tod bei Krankheiten nach § 6 IFSG zu melden. Diese Meldung muss unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden. Adressat ist das Gesundheitsamt, das für den derzeitigen Aufenthaltsort des Patienten zuständig ist.
00:02:09: LUKAS: Sehr gut. Lassen Sie uns nun zum Patientenrechtegesetz kommen, also den § 630a bis h des BGB. Wir hatten ja schon über die Dokumentationspflicht gesprochen. Wie sieht es mit dem Einsichtsrecht des Patienten aus?
00:02:24: SARAH: Nach § 630 G BGB hat der Patient jederzeit das Recht, Einsicht in seine vollständige Patientenakte zu verlangen. Eine wichtige Neuerung hierbei ist, dass die erste Einsichtnahme, also auch die erste Kopie der Akte, für den Patienten kostenlos sein muss. Erst für weitere Kopien darf ich dem Patienten die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
00:02:45: LUKAS: Ein kritischer Punkt in der Prüfung ist immer die Schweigepflicht. Wo liegen hier die Unterschiede zwischen einem Arzt und einem Heilpraktiker, insbesondere wenn es hart auf hart kommt, also vor Gericht?
00:02:56: SARAH: Das ist ein wesentlicher Unterschied. Die Schweigepflicht des Heilpraktikers ist primär eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Im Gegensatz zum Arzt ist der Heilpraktiker jedoch nicht in § 203 des Strafgesetzbuches StGB aufgeführt. Der Grund dafür ist, dass die Ausbildung des Heilpraktikers nicht staatlich geregelt ist.
00:03:15: LUKAS: Und welche Konsequenz hat das in einem Strafprozess?
00:03:18: SARAH: Das hat weitreichende Folgen. Der Arzt aufgrund seiner Erwähnung im StGB in Strafprozessen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Er darf und muss dort also schweigen. Der Heilpraktiker hat dieses Recht in Strafprozessen nicht. Wenn ich als Heilpraktiker von einem Gericht als Zeuge geladen werde, bin ich zur Aussage verpflichtet. Selbst wenn die Information unter die berufliche Schweigepflicht fallen würde. Meine Schweigepflicht endet dort, wo die gerichtliche Aussagepflicht beginnt.
00:03:45: LUKAS: Das ist ein sehr wichtiger Punkt für die Praxis. Was können Sie zur Sorgfaltspflicht sagen, wenn es um den medizinischen Standard geht?
00:03:53: SARAH: Die Sorgfaltspflicht nach § 630a Abs. 2 BGB verpflichtet mich, stets nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu behandeln. Ich muss also genau das Wissen und Fähigkeiten anwenden, die von einem gewissenhaften Heilpraktiker in der jeweiligen Situation erwartet werden können. Dazu gehört auch die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung, die meist über die Berufsordnungen der Verbände konkretisiert wird.
00:04:17: LUKAS: Bevor Sie behandeln, brauchen Sie Einwilligung. Was ist die Voraussetzung dafür?
00:04:22: SARAH: Damit eine Einwilligung nach § 630d BGB wirksam ist, muss eine ordnungsgemäße Aufklärung nach § 630e BGB vorausgegangen sein. Ich muss den Patienten mündlich und verständlich über Art, Umfang, Risiken und Alternativen der Behandlung informieren. Auch die wirtschaftliche Aufklärungspflicht gehört dazu. Ich muss den Patienten in Textform informieren, wenn die Kosten voraussichtlich nicht von der Kasse übernommen werden.
00:04:49: LUKAS: Und zum Abschluss, was ist die Garantenpflicht?
00:04:52: SARAH: Die Garantenpflicht bedeutet, dass ich ab dem Moment, in dem ich die Behandlung übernommen habe, eine besondere Verantwortung für das Wohl des Patienten trage. Ich darf eine laufende Behandlung nicht willkürlich oder zur Unzeit abbrechen. Der Patient muss immer genügend Zeit haben, sich eine adäquate Weiterbehandlung zu suchen, damit kein gesundheitlicher Schaden entsteht.
00:05:11: LUKAS: Vielen Dank! Das war eine sehr detaillierte und juristisch präzise Darstellung der Pflichten. Wir können zum nächsten Thema übergehen.
00:05:19: SARAH: Ich habe michja auch mit Stefan`s Videos vorbereitet. Das gibt Sicherheit.
00:05:26: LUKAS: Na, das war doch gar nicht schlecht. Ein bisschen streng vielleicht.
00:05:28: SARAH: Ja, wir sind schon lockerer geworden. Komm, hören wir uns den zweiten Teil zu den Pflichten gleich auch noch an.
00:05:34: LUKAS: Ich bin dabi. Du auch lieber Zuhörer?
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